Stand: 21.08.2022

 

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Bayreuther Zeitschrift für Rechtswissenschaft.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(3) Sitz des Vereins ist Bayreuth.

(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. November eines Jahres und endet am 31. Oktober des Folgejahres.

 

§ 2. Zweck des Vereins

(1) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne von § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung.

(2) 1Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch den Aufbau und die Herausgabe der Bayreuther Zeitschrift für Rechtswissenschaft. 2Diese soll primär der Publikation studentischer wissenschaftlicher Beiträge dienen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) 1Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 2Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) 1Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. 2Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand eine Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes gezahlt wird.

 

§ 3. Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Besteht ein sachlicher Grund und fasst der Vorstand einstimmig einen dahingehenden Beschluss, kann auch eine juristische Person Mitglied werden.

(3) 1Die Mitgliedschaft wird erworben durch Bewilligung des Antrags auf Aufnahme in den Verein. 2Der schriftliche Antrag ist an den Vorstand zu richten. 3Der Schriftform ist im Rahmen von Satz 2 und in der übrigen Satzung die Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellt, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist.

(4) 1Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. 2Maßgeblich für die Entscheidung des Vorstands über die Aufnahme sollen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers in Bezug auf die durch den Verein verfolgten Zwecke sein.

(5) 1Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein. 2Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, soll er seine Entscheidung begründen.

 

§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss. 2Die Mitgliedschaft ruht bei Geschäftsunfähigkeit, solange diese andauert.

(2) Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

(3) 1Der Austritt geschieht durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. 2Die Austrittserklärung muss die Schriftform wahren.

(4) Die Austrittserklärung soll eine Begründung enthalten.

(5) 1Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats oder zur Mitte des Kalendermonats (§ 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zulässig. 2Erfolgt der Austritt zur Unzeit, so kann der Verein den daraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für den unzeitigen Austritt vorliegt. 3Der Vorstand kann die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines wichtigen Grundes verlangen.

(6) 1Ein sofortiger oder früherer Austritt ist möglich, wenn der Austretende dies beantragt und der Vorstand einstimmig zustimmt. 2In diesem Fall ist der Austretende nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 2 zum Ersatz verpflichtet.

(7) 1Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied

     a) in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder

     b) seit mindestens einem Jahr in keiner oder in zu vernachlässigender Weise für den Verein aktiv gewesen ist, oder

     c) dauerhaft seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder

     d) mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist.

(8) 1Vor einem Ausschluss nach § 4 Abs. 7 S. 2 lit. a bis lit. c der Satzung ist das Mitglied abzumahnen, es sei denn, eine Abmahnung verspricht offensichtlich keinen Erfolg oder ist dem Verein unzumutbar. 2Sind drei Monate seit dem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen (§ 4 Abs. 7 Satz 2 lit. a) oder seinem Bekanntwerden vergangen, ohne dass der Verein das Mitglied abgemahnt hat, so ist der Ausschluss aus diesem Grund unzulässig, es sei denn, der Verstoß wurde nicht beendet.

(9) Der Ausschluss wegen Zahlungsverzugs ist mit einer Frist von einem Monat schriftlich anzudrohen, es sei denn, eine Androhung ist offensichtlich erfolglos.

(10) 1Ein Mitglied ist aus dem Verein auszuschließen, wenn es infolge gerichtlicher Verurteilung seine Amtsfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs verliert. 2Eine Abmahnung ist in diesem Fall entbehrlich.

(11) 1Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. 2Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 5. Beschwerde zur Mitgliederversammlung

(1) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen.

(2) 1Die Beschwerde erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 2Sie ist zu begründen.

(3) 1Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. 2Dies gilt nicht, wenn ihr der Vorstand innerhalb von zwei Wochen abhilft. 3Die Mitgliederversammlung entscheidet auch, wenn sie innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Satz 4 stattfindet und der Vorstand noch nicht über die Beschwerde entschieden hat.

(4) Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

 

§ 6. Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, auf Vorschlag des Vorstands zum Ehrenmitglied ernennen.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit.

(3) Ehrenmitgliedschaft und ordentliche Mitgliedschaft nach § 3 der Satzung sind kumulativ möglich.

(4) Für die Ehrenmitgliedschaft gelten § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, Abs. 7, 10 und 11 sowie § 5 der Satzung entsprechend.

 

§ 7. Fördermitgliedschaft

(1) Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sowie des Kuratoriums sind Fördermitglieder des Vereins.

(2) Ehrenmitgliedschaft (§ 6 der Satzung), ordentliche Mitgliedschaft (§ 3 der Satzung) und Fördermitgliedschaft sind vorbehaltlich des § 15 Abs. 9 der Satzung jeweils als auch zusammen kumulativ möglich.

(3) 1Die Fördermitgliedschaft endet spätestens mit Beendigung der Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat oder im Kuratorium. 2Mit Verlust der Fördermitgliedschaft endet auch Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat oder im Kuratorium.

(4) Für die Fördermitgliedschaft gelten im Übrigen § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3 bis 6, 7 lit. a bis lit. c, Abs. 8, 10 und 11 sowie § 5 der Satzung entsprechend.

 

§ 8. Mitgliedsbeiträge

(1) 1Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. 2Über dessen Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. 3Die Mitgliederversammlung kann auch den vorübergehenden oder dauerhaften Verzicht auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen bestimmen. 4Als Beitrag kann auch eine Mitarbeit vorgesehen werden. 5Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird.

(2) 1Der Vorstand kann ein Mitglied von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrags befreien, wenn ein sachlicher Grund hierfür besteht. 2Die Befreiung gilt für die Dauer der Mitgliedschaft, wenn nicht zuvor der sachliche Grund entfällt. 3Entfällt der sachliche Grund, so ist der Beitrag ab dem Folgejahr zu entrichten. 4Der Vorstand unterrichtet die nächste Mitgliederversammlung – unter Wahrung der Anonymität der von der Zahlungspflicht Befreiten – über deren Anzahl sowie den jeweiligen sachlichen Grund. 5Betrifft die Befreiung ein Vorstandsmitglied, gelten Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass statt des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet.

(3) 1Ehrenmitglieder und Fördermitglieder haben keine Beiträge zu leisten, auch nicht, wenn sie zugleich ordentliche Mitglieder (§ 3 der Satzung) sind. 2Die Mitgliederversammlung kann etwas anderes bestimmen. 3Im Fall des Satzes 2 fallen weder die Beiträge der Ehrenmitglieder noch die Beiträge der Fördermitglieder rückwirkend an.

 

§ 9. Organe des Vereins

1Organe des Vereins sind der Vorstand (§§ 10 bis 13 der Satzung), der Wissenschaftliche Beirat (§ 14 der Satzung), das Kuratorium (§ 15 der Satzung) und die Mitgliederversammlung (§§16 bis 22 der Satzung). 2Darüber hinaus kann ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden (§ 24 der Satzung).

 

§ 10. Vereinsvorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus drei bis sechs natürlichen Personen, nämlich

     a) dem 1. und dem 2. Vorsitzenden,

     b) dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats,

     c) dem Schatzmeister, sowie optional

     d) bis zu zwei Beisitzern.

(2) 1Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. 2Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl. 3Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. 4Ihr Amt endet jedoch spätestens sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit.

(3) 1Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen. 2Die Bestellung erfolgt in diesem Fall durch einstimmigen Beschluss des Vorstands. 3§ 12 Abs. 2 der Satzung bleibt unberührt. 4Die Benennung des Ersatzmitglieds ist den Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben, spätestens mit der nächsten Mitgliederversammlung.

(4) 1Wählbar sind nur natürliche Personen, die Vereinsmitglieder sind und volle Geschäftsfähigkeit besitzen. 2Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 11. Vertretung des Vereins

(1) 1Jedes Vorstandsmitglied ist außergerichtlich einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 2Dies gilt nicht, wenn

     a) ein – verpflichtendes oder verfügendes – Rechtsgeschäft allein den Wert von 500 EUR übersteigt, es sei denn, dieses ist für den Verein rechtlich lediglich vorteilhaft oder rechtlich lediglich neutral,

     b) oder mehrere – verpflichtende oder verfügende – Rechtsgeschäfte innerhalb eines Monats insgesamt den Wert von 1.000 EUR übersteigen. Dabei bleiben solche Rechtsgeschäfte, die für den Verein               rechtlich lediglich vorteilhaft oder rechtlich lediglich neutral sind, außer Betracht,

     c) oder ein Grundstück verkauft, gekauft, veräußert, belastet oder erworben wird, es sei denn, das Rechtsgeschäft ist für den Verein rechtlich lediglich vorteilhaft oder rechtlich lediglich neutral.

     d) offensichtlich vereinsfremde Zwecke verfolgt werden.

(2) 1Gerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. 2Bestimmt nicht die Mitgliederversammlung, hilfsweise der Vorstand, etwas anderes, sind dies der 1. und der 2. Vorsitzende. 3Im Übrigen besteht keine Vertretungsmacht.

(3) Fehlt einem Vorstandsmitglied die Einzelvertretungsmacht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 lit. a bis lit. c der Satzung, sind die Mitglieder des Vorstands nur zur gemeinschaftlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 12. Zuständigkeit des Vorstandes

(1) 1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

     a) Chefredaktion der Zeitschrift

     b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

     c) Einberufung der Mitgliederversammlung,

     d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

     e) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,

     f) Erstellung der Jahreshaushaltsplane und der Jahresberichte,

     g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(2)  Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

 

§ 13. Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder schriftlich.

(2) 1Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. 2Ist die Einberufungsform oder -frist nicht gewahrt, erscheinen aber alle Vorstandsmitglieder dennoch, ohne dies zu rügen, ist der Mangel geheilt.

(3) Bei der Terminfindung sind die Interessen von Vorstandsmitgliedern mit Kindern im nicht schulpflichtigen Alter angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Mitteilung über die Einberufung soll eine Tagesordnung enthalten.

(5) Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(6) 1Der Sitzungsleiter hat die erste Vorstandssitzung unverzüglich nach Beginn der Amtszeit des Vorstands einzuberufen. 2Eine Vorstandssitzung ist auch dann unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder die Mitgliederversammlung schriftlich verlangen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind, wobei mindestens eines davon entweder der 1. oder der 2. Vorsitzende sind.

(8) 1Ein Vorstandsmitglied ist von der Beratung und Abstimmung auszuschließen, wenn der Beschluss ihn selbst oder einen Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen individuellen Vorteil oder Nachteil bringen kann, der geeignet ist, einen Interessenkonflikt mit den vom Verein verfolgten Zielen zu begründen. 2Satz 1 gilt nicht für Wahlen. 3Über den Ausschluss nach Satz 1 entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

(9) 1Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung auszuschließenden Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur dann nicht zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend war und der Vorstand unter Ausschluss des persönlich Beteiligten einstimmig die Heilung beschließt. 2Wurde ein Vorstandsmitglied von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, obwohl die Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 Satz 1 der Satzung bei Beschlussfassung nicht vorlagen, so ist der Beschluss ungültig. 3Auf Antrag des Ausgeschlossenen stellt die nächste Mitgliederversammlung die Ungültigkeit des Beschlusses fest.

(10) 1Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 3Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.

(11) Enthaltungen sind zulässig.

(12) 1Eine Stimmrechtsübertragung ist im Einzelfall zulässig, wenn sie zuvor mit angemessener – mindestens zweitägiger – Frist dem Sitzungsleiter angezeigt wurde und auf einem sachlichen Grund beruht. 2Eine Übertragung ist auch dann zulässig, wenn der sachliche Grund erst nach Ablauf der Frist entsteht oder bekannt wird und die Stimmrechtsübertragung dem Sitzungsleiter unverzüglich gemeldet wird. 3Es kann jeweils nur eine Stimme übertragen werden.

(13) 1Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fuhren, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der anwesenden und entschuldigten Teilnehmer, gefasste Beschlüsse, vorgetragene Berichte, Stimmrechtsübertragungen, und Abstimmungsergebnisse enthalten soll. 2Das Protokoll dient Beweiszwecken.

(14) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, (fern-)mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder – unmittelbar davor oder danach – ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

 

§ 14 Wissenschaftlicher Beirat

(1) 1Der Wissenschaftliche Beirat ist zuständig für die Sichtung von Beiträgen, die für die Veröffentlichung geeignet sind. 2Er prüft insbesondere die Einhaltung wissenschaftlicher Standards. 3Weitere Aufgaben können ihm durch die Mitgliederversammlung übertragen werden, wenn er mit einstimmigem Beschluss zustimmt.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei natürlichen Personen, nämlich

     a) dem Vorsitzenden,

     b) seinem Vertreter,

     b) sowie beliebig vielen Beisitzern.

(3) 1Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats ist zugleich Mitglied des Vereinsvorstandes (§ 10 der Satzung). 2Auf ihn findet § 10 Abs. 2 der Satzung entsprechende Anwendung. 3Insoweit ist der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats vom Verbot der Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person (§ 12 Abs. 2 der Satzung) befreit.

(4) 1Die übrigen Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Vereinsvorstand ernannt. 2Die Ernennung bedarf ihrer Zustimmung. 3Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats wählen den Vertreter des Vorsitzenden (§ 14 Abs. 2 lit. b der Satzung) aus ihrem Kreis. 4Der Vorsitzende (§ 14 Abs. 2 lit. a der Satzung) ist hierfür nicht wählbar. 5Eine wiederholte Ernennung nach Satz 1 ist möglich; gleiches gilt für eine Wiederwahl gemäß Satz 3.

(5) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats beginnt mit der Wahl beziehungsweise der Ernennung. 2Sie dauert jeweils ein Jahr.

(6) 1Ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats bleibt auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zur erfolgreichen Wahl beziehungsweise Ernennung seines Nachfolgers im Amt. 2Sein Amt endet jedoch spätestens, wenn

     a) sechs Monate seit Ablauf der Amtszeit vergangen sind,

     b) das Mitglied nach Ablauf seiner Amtszeit schriftlich seine Amtsniederlegung gegenüber dem Vorstand erklärt,

     c) der Vorstand beschließt, keinen Nachfolger für das ausscheidende Mitglied zu ernennen.

(7) 1Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat kann nur eine unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium sein. 2Weitere Anforderungen kann der Wissenschaftliche Beirat in einer Ordnung über den Wissenschaftlichen Beirat festlegen.

(8) 1Scheidet ein Mitglied des wissenschaftlichen Beirats während seiner Amtsdauer aus, kann der Wissenschaftliche Beirat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied ernennen. 2Die Ernennung erfolgt durch einstimmigen Beschluss. 3Dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats; für ihn bleibt zur Bestimmung eines Nachfolgers die Vorschrift des § 10 Abs. 3 der Satzung maßgeblich.

(9) Für die Beschlussfassung des Wissenschaftlichen Beirats gelten die Vorschriften über die Beschlussfassung des Vorstands (§ 13 der Satzung) entsprechend.

(10) 1Zur näheren Ausgestaltung der Anforderungen an veröffentlichungsgeeignete Arbeiten und zur Bestimmung der maßgeblichen wissenschaftlichen Standards erlässt der Wissenschaftliche Beirat eine Publikationsordnung. 2Vor Erlass gibt der Wissenschaftliche Beirat dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

§ 15. Kuratorium

(1) Das Kuratorium berät den Wissenschaftlichen Beirat und den Vorstand in wissenschaftlichen Fragen.

(2) Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen, nämlich

     a) dem Vorsitzenden,

     b) seinem Vertreter, sowie optional

     b) beliebig vielen Beisitzern.

(3) Mitglied im Kuratorium kann nur eine unbeschränkt geschäftsfähige und promovierte natürliche Person sein.

(4) 1Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand ernannt. 2Die Ernennung bedarf der Zustimmung des zu Ernennenden. 3Die Mitglieder des Kuratoriums wählen den Vorsitzenden sowie seinen Vertreter (§ 15 Abs. 2 lit. a und lit. b der Satzung) aus ihrer Mitte. 4Eine wiederholte Ernennung nach Satz 1 ist möglich. 5Gleiches gilt für eine Wiederwahl gemäß Satz 3.

(5) 1Der Vorstand achtet bei der Ernennung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 der Satzung auf eine hinreichende Repräsentation des Professoriums der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth im Kuratorium. 2Hierzu soll er jedenfalls den juristischen Prodekan beziehungsweise Dekan sowie den juristischen Studiendekan zu Kuratoriumsmitgliedern ernennen.

(6) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beginnt mit ihrer Ernennung. 2Sie dauert drei Jahre. 3Sie endet auch dann mit Ablauf der Amtszeit, wenn noch kein Nachfolger ernannt wurde.

(7) 1Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums während seiner Amtsdauer aus, kann der Vereinsvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen oder für die reguläre Amtszeit nach § 15 Abs. 4 der Satzung ein Ersatzmitglied bestellen. 2Die Bestellung erfolgt durch einstimmigen Beschluss.

(8) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 13 der Satzung entsprechend mit der Maßgabe, dass

     a) abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 2 der Satzung eine Kuratoriumssitzung schon dann unverzüglich einzuberufen ist, wenn dies ein Mitglied des Kuratoriums schriftlich verlangt,

     b) abweichend von § 13 Abs. 7 der Satzung für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit und Stimmberechtigung zweier Mitglieder genügt, auch wenn keines davon der Vorsitzende oder sein Vertreter ist.

     c) abweichend von § 13 Abs. 13 der Satzung eine Protokollierung der Sitzungen entbehrlich ist.

(9) Die Mitglieder des Kuratoriums können Ehrenmitglieder, nicht aber ordentliche Mitglieder sein.

(10) 1Mitglieder des Kuratoriums können als Gäste an Sitzungen des Vorstands und des Wissenschaftlichen Beirats teilnehmen. 2Die Mitgliederversammlung kann etwas anderes bestimmen.

 

§ 16. Zuständigkeit Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die ihr in dieser Satzung an anderer Stelle übertragenen Angelegenheiten. 2Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

     a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

     b) Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sowie der Mitglieder des Kuratoriums,

     c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

     d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

     e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages durch Erlass einer Beitragsordnung,

     f) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,

     g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

     h) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands, 

     i) Entlastung des Vorstands.

(2) 1Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde, von einem Gericht oder vom Finanzamt gefordert werden, setzt der Vorstand um, ohne dass es einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf. 2Gleiches gilt für Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung, die ausschließlich redaktioneller Art sind. 3Die Änderungen oder Ergänzungen nach Satz 1 sind den Mitgliedern unverzüglich schriftlich, spätestens aber mit der Einberufung der Mitgliederversammlung, mitzuteilen. 4Bei Änderungen oder Ergänzungen nach Satz 2 genügt die Mitteilung im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 17. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt.

(2) Weitere, außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

     a) es das Interesse des Vereins erfordert, oder

     b) der Vorstand dies einstimmig beschließt, oder

     c) die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 18. Protokollierung der Mitgliederversammlung

(1) 1Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. 3Das Protokoll soll enthalten:

     a) den Ort und die Zeit der Versammlung,

     b) die Zahl der erschienenen Mitglieder,

     c) etwaige Stimmrechtsübertragungen,

     d) die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer,

     e) die Tagesordnung,

     f) vorgestellte Berichte und

     g) die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen.

(2) Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen fertigzustellen, durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen sowie anschließend den Mitgliedern bekanntzugeben.

 

§ 19. Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)  1Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einzuberufen. 2Bei Dringlichkeit kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 17 Abs. 2 der Satzung) auch mit kürzerer, jedenfalls aber einwöchiger Frist einberufen werden. 3§ 13 Abs. 3 der Satzung findet im Fall der Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(2) 1Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. 2Aus Einberufung muss hervorgehen, ob es sich um eine ordentliche (§ 17 Abs. 1 der Satzung) oder um eine außerordentliche (§ 17 Abs. 2 der Satzung) Mitgliederversammlung handelt. 3Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat.

(3) 1Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder in Präsenz oder virtuell. 2Es kann auch eine kombinierte Mitgliederversammlung dergestalt stattfinden, dass einzelne Mitglieder an der in Präsenz abgehaltenen Mitgliederversammlung virtuell teilnehmen. 3Die Entscheidung über die Art der Mitgliederversammlung trifft der Vorstand; er soll sie in der Ladung mitteilen. 4Die Zugangsdaten für die virtuelle Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern vom Vorstand bis spätestens eine Stunde vor dem planmäßigen Veranstaltungsbeginn mitzuteilen.

(4) Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

(5)  1Jedes Mitglied kann schriftlich beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 2Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. 3Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

 

§ 20. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder und wenigstens ein Vorstandsmitglied anwesend sind und die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.

 (2) 1Bei Beschlussunfähigkeit wegen fehlender Mindestanzahl hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. 2Diese zweite Mitgliederversammlung ist bei Erscheinen mindestens dreier Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. 3Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.

 

§ 21. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. 2Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. 3Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) 1Der Versammlungsleiter (§ 21 Abs. 1 der Satzung) bestimmt, ob Abstimmungen und Wahlen durch die Mitgliederversammlung jeweils im Offenen oder im Geheimen erfolgen. 2Trifft er keine Bestimmung, erfolgt die Beschlussfassung nach Satz 1 offen. 3Auf Antrag jedenfalls eines anwesenden Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung nach Satz 1 geheim.

(3) 1Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. 2Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(4)  1Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(5) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für:

     a) die Änderung der Satzung,

     b) die Auflösung des Vereins,

     c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung,

     d) die Entscheidung über die Zahlung einer Ehrenamtspauschale zugunsten des Vorstands nach § 2 Abs. 7 Satz 2 der Satzung,

     e) die Befreiung einzelner Mitglieder von der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung,

     f) die Feststellung der Ungültigkeit eines Vorstandsbeschlusses nach § 13 Abs. 9 Satz 3 der Satzung.

     g) die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit, wenn nicht ein wichtiger Grund (§ 4 Abs. 7 der Satzung) vorliegt,

     h) die Zuweisung neuer Aufgaben an den Wissenschaftlichen Beirat nach § 14 Abs. 1 Satz 3 der Satzung.

(6) 1Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. 2Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird, wenn nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht.

(7) 1Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. 2Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. 3Erreicht nach zwei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, findet eine Stichwahl statt zwischen den zwei Kandidaten, die im zweiten Wahlgang am meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. 4Erhalten mehrere Kandidaten im Sinne von Satz 3 gleich viele Stimmen, findet keine Stichwahl statt. 5Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter, wenn nicht die Mitgliederversammlung widerspricht, bestimmen, dass das Los entscheidet.

(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der sie vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Satzung das Nähere zum Ablauf der Mitgliederversammlung, insbesondere zur Beschlussfassung, regelt.

 

§ 22. Stimmrecht

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) 1Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie sind zugleich ordentliche Mitglieder. 2Jedes Ehrenmitglied kann an der Mitgliederversammlung als Gast teilnehmen.

(3) 1Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie sind zugleich ordentliche Mitglieder; § 15 Abs. 9 der Satzung bleibt unberührt. 2Jedes Fördermitglied kann an der Mitgliederversammlung als Gast teilnehmen.

(4) 1Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. 2Textform genügt nicht, es sei denn, dass ein sachlicher Grund für die Verhinderung am Tag der Mitgliederversammlung eingetreten oder bekannt geworden ist.

 

§ 23. Kassenführung

(1) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und zum Schluss eines Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen.

(2) Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

§ 24. Datenschutz

(1) Der Verein beachtet bei personenbezogenen Daten den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c der Datenschutzgrundverordnung).

(2) 1Die Mitgliederversammlung kann einen Datenschutzbeauftragten bestellen. 2Bestellt werden kann jedes ordentliche Mitglied. 3Dieses soll zugleich Vorstandsmitglied sein. 4Für die Bestellung gilt § 14 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 6 der Satzung entsprechend.

(3) 1Das Nähere regelt die Datenschutzordnung. 2Diese wird durch den Datenschutzbeauftragten erstellt. 3Dieser gibt dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Ist kein Datenschutzbeauftragter bestellt, erstellt der Vorstand die Datenschutzordnung.

 

§ 25. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Bayreuth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, zu verwenden hat.

(3) Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

 

Bayreuth, den 21.08.2022