Behördliche vs. private Kartellrechtsdurchsetzung

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Michael Zeck

Abstract

Mit der Angleichung des GWB an die EU-Verordnung (EG) Nr.1/2003 in der 7. Novellierung wurde im Jahre 2005 in Deutschland die Möglichkeit der Kartellrechtsdurchsetzung durch Private gesetzlich verankert und seitdem gefördert. Inzwischen ist die Anzahl der für die behördliche Verfolgung von Kartellverstößen elementaren Kronzeugenanträge rückläufig. Im Beitrag wird der vielschichtige Zusammenhang zwischen den beiden Ausprägungsformen (behördlich und privat) hergestellt und das deutsche Gesamtsystem der Kartellrechtsdurchsetzung vor dem Hintergrund der ökonomischen Bedeutung von Kartellen ausgewertet. Als entscheidend für die parallele Effektivität beider Durchsetzungsregime stellt sich die Bewältigung des wechselwirkungsbedingten Konflikts durch das weitestgehende Aufbrechen des zwischen ihnen bestehenden Spannungsfelds mittels geeigneter Rechtsvorschriften heraus.

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