Computersoftware und Urheberrecht

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Tobias Görge

Abstract

Der Beitrag befasst sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen. Kürzlich haben sich sowohl der BGH als auch der EuGH mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit ausgelagerte Programmelemente in den Schutzbereich der Computerprogramm-Richtlinie (RL 2009/24/EG) fallen. Obwohl die Fragestellung ihren Ursprung in der Spielebranche hat, ist sie von grundlegender Bedeutung für das Bearbeitungsrecht der Richtlinie. Sie betrifft die Frage der Interoperabilität, also inwieweit Computerprogramme miteinander interagieren dürfen, weshalb sie von besonderer Relevanz für das Funktionieren vieler IT-gestützter Branchen ist. Maßgeblich ist dabei das primäre Ziel der RL 2009/24/EG: den kreativen Ausdruck des Urhebers zu schützen, ohne technischen Fortschritt zu hemmen.

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