Naturfachlicher Einschätzungsspielraum - Die Folgen der Rotmilan-Entscheidung des BVerfG und Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erkenntnisdefizite nicht nur im BNatSchG
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Abstract
Etwas nicht zu wissen, ist in der Wissenschaft der Normalfall. Nicht aber im Recht: Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV 1 GG gebietet eine uneingeschränkte richterliche Nachprüfung aller entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen. Wenn jedoch selbst die (ökologische) Wissenschaft keine eindeutigen Erkenntnisse zu einer entscheidungserheblichen Tatsachenfrage liefern kann, wie kann dann eine hoheitliche Entscheidung durch Behörden oder Gerichte getroffen werden, solange der Gesetzgeber keine Vorgaben macht? Im nachfolgenden Beitrag werden hierfür zwei konkrete Lösungsvorschläge erörtert. Die normative Auflösung eines fachwissenschaftlichen Erkenntnisdefizits erfolgt nicht über eine Fallgruppe des Beurteilungsspielraums nur bei den Behörden, sondern über eine neue Rechtsfigur der beschränkten gerichtlichen Kontrolle auch bei den Gerichten. Um in Zukunft eine erkenntnisgerechtere Rechtsanwendung zu fördern, soll eine neue Norm in die VwGO eingefügt werden, die die Schaffung von Umweltspruchkörpern zum Gegenstand hat. Der thematische Aufhänger des Beitrags liegt zwar im Naturschutzrecht, diskutiert werden jedoch grundlegende Fragen der Dogmatik der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV 1 GG.
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